Kleine juristische Exkursion über Garantie und Gewährleistung:
Gewährleistung ist das, was jeder Händler jedem Endkunden (bei Privatleuten) gewähren muss. Diese kann nicht wirksam ausgeschlossen werden und bezieht sich auf das gesamte Produkt - in diesem Falle das gesamte Fahrzeug inkl. Batterie. Bei Neuware gilt sie für 24 Monate, bei Gebrauchtwaren kann sie auf 12 Monate abgesenkt werden. Entscheidend ist aber die im Gewährleistungsrecht vorgesehene Beweislastumkehr - hiernach gilt bei Neuwaren innerhalb der ersten 12 Monate jeder Sachmangel (Batterie kaputt, Lichtmaschine defekt usw.) als Mangel, der bereits bei Übergabe der Ware bestand. Diese Sachmängel muss der Händler in der Regel beseitigen (auf die Ausnahmen gehe ich jetzt nicht näher ein) - auf seine Kosten. Bei Gebrauchtwaren gilt dies 6 Monate. Nach diesen Zeiträumen ist der Käufer in der Beweispflicht, einen erkannten Mangel als bereits auf den Zeitpunkt der Übergabe zu qualifizieren.
Exakt an dieser Stelle greift, wenn denn vorhanden, eine Garantie, die ausschließlich über die sogenannte Sachmängelhaftung (Gewährleistung) hinausgeht. Den Umfang bestimmt nur der Garantiegeber.
Vorangehende Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzten nicht den qualifizierten Rat eines Juristen