
Entschuldigung, aber sowas versüßt mir regelmäßig den Tag. Zur Einordnung (ich habe einen entsprechenden Hintergrund): Der Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem privaten Kunden ist generell nicht möglich. Nicht einmal dann, wenn man es handschriftlich in einem Auftrag vereinbaren würde. Ein Unternehmer haftet grundsätzlich dafür, dass die von ihm ausgeführten Arbeiten fach- und sachgerecht ausgeführt wurden. Treten innerhalb bestimmter Fristen Mängel auf, hat ein Kunde Nacherfüllungsansprüche.
Wenn dann, wie hier, das ganze noch über die AGB versucht wird auszuschließen, frage ich mich, ob die eine eher unterdurchschnittliche juristische Beratung hatten (wobei die Nummer für einen Anwalt echt hart wäre) oder ob es einfach um Bauernfang geht. Denn, es ist ebenso nicht möglich über sogenannte Formularverträge (dazu gehören AGB) den Kunden unangemessen zu benachteiligen. Da AGB im Falle eines Rechtsstreites zu einem Großteil der Prüfung durch den Richter standhalten müssen und es im BGB entsprechende Prüfungsregeln gibt, würde diese Klausel niemals standhalten.
Also - sollte jemand mit von denen ausgeführten Arbeiten einmal Probleme haben, wird´s wohl ein Richter richten müssen )oder die kommen zur Vernunft).
Ich finde ja, es sagt auch etwas über die Art und Weise aus, wie ein Betrieb sein eigenes Handwerk und die damit einhergehende Verantwortung versteht. Der Text ist ne richtig peinliche Nummer.